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Nur gut gemeint? - Vorsatz, Absicht und Schuld im Wirtschaftsstrafrecht: 13. Sch

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Vorsatz, Absicht und Schuld im Wirtschaftsstrafrecht. War sie in der Lage, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen?. War es ihr zuzumuten, rechtmässig zu handeln?. Die objektive Seite des Tatgeschehens ist dabei regelmässig viel deutlicher erkennbar als die subjektive.

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