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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Frank A Schäfer

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Das ZAG definiert in 1 Abs. das Akquisitionsgeschäft, 5. das Finanztransfergeschäft, 6. Das EGeldGeschäft wird in 1 Abs. 1 S. 2 ZAG definiert. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG erlaubnispflichtig.

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